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Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung über das Umlageverfahren zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen der Altenpflege und der Pflegeassistenz

15. September 2020

I.    Grundsätzliche Einschätzung des Verordnungsentwurfs


Die Saarländische Pflegegesellschaft (SPG) als Interessenvertretung der Voll- und Teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie der Ambulanten Pflegedienste im Saarland hat bereits in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2020 die Einführung einer Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 ausdrücklich befürwortet; nach unserer Überzeugung werden die künftigen Pflegeassistenten insbesondere durch die Möglichkeit des Durchstiegs in die Pflegefachausbildung einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftebedarfs der Zukunft leisten.

Die Finanzierung der Ausbildungsvergütungen durch eine Umlage sichert die notwendige Wettbewerbsneutralität der Pflegeassistenzausbildung und wird nach unserer Einschätzung maßgeblich zur Akzeptanz der künftigen Pflegeassistenzausbildung auf Seiten der Einrich-tungen der Altenhilfe beitragen.

Durch Beleihung seitens des Ministeriums als „Zuständige Stelle Altenpflegeausbildungs-umlage – ZSA“ wurde die SPG im November 2011 auf der Grundlage der „Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung – VO-EUFA“ mit der Durchführung des Umlageverfahrens in der Altenpflegefach- sowie Altenpflegehilfeausbildung beauftragt. Wir begrüßen es, dass die SPG auch als beliehene Stelle mit der Durchführung des Umlageverfahrens in der Pflegeassistenzausbildung benannt wurde; die seitens der SPG in den vergangenen Jahren mit dem Umlageverfahren gemachten positiven Erfahrungen sowie die hohe Akzeptanz auf Seiten der Pflegeeinrichtungen lassen erwarten, dass die SPG auch die Umlageverwaltung in der Pflegeassistenzausbildung mit großer Effizienz durchführen wird.

Um die durch das neue Umlageverfahren in der Pflegeassistenzausbildung bewirkten Änderungen sowohl für die Pflegeeinrichtungen als auch für die Pflegebedürftigen (welche mit dem Ausbildungsrefinanzierungsbetrag für die Pflegeassistenzausbildung belastet werden) so gering wie möglich zu halten, sollten sich aus Sicht der SPG die Regelungen für die Finanzierung der Pflegeassistenzausbildung soweit wie möglich an den bisherigen Regelungen der VO-EUFA orientieren – der vorliegende Verordnungsentwurf erfüllt nach unseren Einschätzungen diesen Tatbestand. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache beschränken sich unsere Anmerkungen zum Verordnungsentwurf auf wenige Punkte.

II.     Anmerkungen zu einzelnen Paragraphen

(1)    § 4 – Erstattung gezahlter Ausbildungsvergütungen

(1.1)    § 4 Abs. 1


Durch die in § 4 Absatz 1 vorgesehene Regelung, wonach die gezahlten Ausbildungs-vergütungen nicht mehr als 10 % von den vereinbarten Pauschalen abweichen können („Korridorlösung“), können Mitnahmeeffekte weitestgehend vermieden werden. Die SPG hatte eine solche Korridorlösung bereits in der Vergangenheit als notwendige Weiterentwicklung der VO-EUFA angeregt.

Die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag oder Vergütungsregelungen des kirchlichen Arbeitsrechts darf jedoch nicht ausschließlich sein, da es viele Einrichtungen gibt, die nicht tarifvertraglich gebunden sind und auch keinem kirchlichen Träger angehören. Nach der derzeitigen Formulierung besteht die Gefahr, dass diejenigen Betriebe, die nicht tarifvertraglich oder nach kirchlichem Arbeitsrecht gebunden sind, keine Erstattung erhalten.

Wir schlagen daher vor, Satz 2 des § 4 Abs. 1 wie folgt zu ergänzen: „…auf der Grundlage des für die Einrichtung geltenden Tarifvertrages, entsprechender Vergütungen nach kirchlichem Arbeitsrecht oder vergleichbarer Arbeitsvertragsrichtlinien erfolgen“.


(1.2)    § 4 Abs. 2

Bei der Aufzählung der zur Berechnung der Ausbildungsvergütungen notwendigen Angaben wird in Ziffer 4 die Zahl der voll ausgebildeten Pflegefachkräfte genannt; in der Begründung wird auf die Anrechnung der Auszubildenden ab dem zweiten Ausbildungsjahr verwiesen, welche die Übermittlung dieser Angaben erforderlich macht.

Faktisch ist für die Ermittlung des Anrechnungsbetrages darüber hinaus jedoch auch die Höhe des durchschnittlichen Jahres-Bruttoarbeitgebergehaltes einer examinierten Fachkraft von Bedeutung; dieser Betrag ist notwendig zur Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungs-vergütung im zweiten Ausbildungsjahr. Insofern ist in § 4 die Angabe der durchschnittlichen Bruttojahresarbeitskosten zu ergänzen.


(2)    § 5 – Erhebung der Ausgleichsbeträge; Ordnungswidrigkeit

Die SPG begrüßt die in Abs. 3 geregelte Möglichkeit einer regelmäßigen Prüfung der von den Einrichtungen gemachten Angaben. Nach den mit der Durchführung des Umlageverfahrens in der Altenpflege- sowie Altenpflegefachausbildung gemachten Erfahrungen gehen wir jedoch davon aus, dass die überwiegende Mehrzahl der Einrichtungen korrekte Angaben macht. Anstelle einer jährlichen Prüfung der Angaben bei bis zu 5 % halten wir daher eine regelmäßige Prüfung von bis zu 5 % alle drei Jahre für angemessen und ausreichend.


(3)    § 6 – Berechnung der Erstattungs- und Ausgleichsbeträge

Mit der in Abs. 2 Nr. 5 geregelten Möglichkeit der Flexibilisierung der Verwaltungskosten-pauschale folgt der Verordnungsgeber einem von der SPG im Rahmen der Umsetzung der VO-EUFA gemachten Vorschlag. Diese Flexibilisierung ist umso wichtiger, als derzeit nicht abzuschätzen ist, wie sich die Zahl der künftigen Auszubildenden in der Pflegeassistenz entwickeln wird.

(4)    § 7 – Durchführung der Erhebung der Ausgleichsbeträge und Erstattung

Absatz 4 sieht als Sanktion gegenüber Trägern der praktischen Ausbildung, welche die geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig übermitteln vor, dass an diese Träger keine Erstattungsbeträge ausgezahlt werden. Die SPG begrüßt grundsätzlich die Möglichkeit von Sanktionen der Zuständigen Stelle bei fehlender oder unvollständiger Datenübermittlung; wir schlagen  jedoch eine Einschränkung wie folgt vor: „Solange die Angaben nach § 4 Abs. 2 Satz 2 von einem Träger der praktischen Ausbildung aus Gründen, die der Träger der praktischen Ausbildung zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig übermittelt …“.


III.    Fehlende Regelungen


Im Verordnungsentwurf fehlen Regelungen, welche der SPG als beliehene Stelle Sanktions-möglichkeiten in den Fällen einräumen, in denen Betriebe, welche nicht ausbilden, ihrer Umlageverpflichtung nicht nachkommen: Da diese Betriebe keine Erstattungsbeträge erhalten, greift die Sanktionsregelung des § 7 Abs. 4 nicht. Die mit der VO-EUFA in diesem Kontext gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass sich einzelne Finanzämter im Saarland im Amtshilfeverfahren für „nicht-zuständig“ erklärt haben. Fehlende Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Betrieben, welche nicht ausbilden und ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, können die Stabilität des Umlagesystems grundlegend gefährden.


Saarbrücken, den 14. September 2020


Harald KILIAN                                        Dr. Jürgen STENGER
(Vorsitzender)                                           (Geschäftsführer)


Entwurf einer Verordnung über das Umlageverfahren zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen der Altenpflege und der Pflegeassistenz (PDF)
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