Das Umlageverfahren der ehemaligen Altenpflegefach- und Altenpflegehilfeausbildung wurde zum 01.12.2011 im Saarland eingeführt. Rechtsgrundlage ist die "Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung".
Ziel war die Erhöhung der Ausbildungszahlen durch eine gleichmäßige Belastung der Ausbildungsbetriebe. Dieses Ziel konnte durch die Einführung erreicht werden. Die Ausbildungszahlen haben sich seit dieser Zeit mehr als verdoppelt.
Die Saarländische Pflegegesellschaft ist als "Zuständige Stelle zur Durchführung des Kostenausgleiches in der Altenpflege- und Altenpflegehilfeausbildung (ZSA)" benannt. Die Rechtsaufsicht wird durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ausgeübt.
Das neue Pflegeberufegesetz machte ein neues Umlageverfahren erforderlich. Aus rechtlichen Gründen wird dieses durch die Gesellschaft zur Förderung der Pflegeausbildung im Saarland mbH (GFP) seit dem 01.01.2020 umgesetzt.
Im Oktober 2020 startete im Saarland erstmalig die
zweijährige Ausbildung zum/zur Pflegeassistenten/Pflegeassistentin. Auch hierfür wurde die
Saarländische Pflegegesellschaft e.V . gemäß § 55 Abs. 1 Pflegeassistenzgesetz vom 24. Juni 2020 mit der Durchführung des Kostenausgleichs im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts
beliehen.
Da es sich bei der Finanzierung (gemäß VO-EUFA) der ehemaligen Altenpflegefach- und Altenpflegehilfeausbildung und der Finanzierung (gemäß VO-UFAAP) der im Oktober 2020 erstmalig gestarteten Pflegeassistenzausbildung um zwei Umlageverfahren handelt, erhielten die Altenpflegeeinrichtungen seit dem Schuljahr 2020/2021 zwei Bescheide zur Finanzierung der Altenpflegefach- und Pflegeassistenzausbildung im Saarland. Diese betreffen nicht die Auszubildenden zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz.
Da sich im Schuljahr 2023/2024 erstmalig keine Auszubildenden in der ehemaligen Altenpflegefachausbildung befinden und es somit auch keinen Ausgleichsrefinanzierungsbetrag (ARB) für das Kalenderjahr 2024 gemäß VO-EUFA geben wird, werden keine Ausgleichs- und Erstattungsbeträge für das Schuljahr 2023/2024 gemäß VO-EUFA fällig.
Daher erhalten Pflegeeinrichtungen
nur noch im Falle einer Bereinigung der Erstattung für das Schuljahr 2022/2023 auch einen
Bescheid zur Finanzierung der ehemaligen Altenpflegefachausbildung gemäß
VO-EUFA.
Bitte beachten Sie die Ein- und Auszahlungstermine in gegebenenfalls beiden Bescheiden!
Des Weiteren erhalten die Altenpflegeeinrichtungen seit dem Schuljahr 2020/2021 eine Aufforderung zur Bestätigung (nur für Ausbildungsbetriebe im jeweiligen Schuljahr) über die Höhe der von Ihnen gezahlten Ausbildungsvergütungen (Jahresarbeitgeberbruttogehalt) .
Gemäß § 4 Abs. 1 VO-EUFA und § 4 Abs. 1 VO-UFAAP ist die ZSA nur zur Erstattung der von Ihnen gezahlten Ausbildungsvergütungen verpflichtet, sofern diese nicht um mehr als 10 Prozent von den Ihnen bekannten Pauschalen abweichen. Ebenso ist die ZSA gemäß § 4 Abs. 1 VO-EUFA und § 4 Abs. 1 VO-UFAAP dazu berechtigt, sich die gezahlten Ausbildungsvergütungen schriftlich nachweisen zu lassen.
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeinrichtungen:
ARB: 1,21 € / Tag und Platz
Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege):
ARB: 0,73 € / Abrechnungstag
Ambulante Pflege (prozentualer Zuschlag auf die Preise für Pflegeleistungen der Leistungskomplexe 1 - 12 sowie 18a und b):
ARB: 1,42 %
Da sich erstmalig keine Auszubildenden in der ehemaligen Altenpflegefachausbildung befinden, wurde der ARB I ordnungsgemäß abgewickelt; anders als im letzten Jahr wird somit keine Unterscheidung in ARB I und ARB II mehr vorgenommen.
Allgemeines:
- Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung - VO-EUFA
- Musterbestätigung Auszubildendenvergütung (PDF Formular)
Pauschalierte Ausbildungsvergütungen SJ 2024/2025 gem. § 6 Abs. 1 VO-UFAAP:
- Pflegeassistenzausbildung (PDF)
Merk- und Erhebungsblätter Schuljahr 2024/2025:
-Erhebungsblatt "vollstationär" (PDF Formular)
-Erhebungsblatt "solitäre Kurzzeitpflege" (PDF Formular)
-Erhebungsblatt "teilstationär" (PDF Formular)
-Erhebungsblatt "ambulant" (PDF Formular)
-häufig gestellte Fragen (PDF)
Bitte beachten Sie die wichtigen Informationen zu Neuregelungen und Änderungen des Erhebungsverfahrens in unserem Anschreiben und den Merkblättern für das Schuljahr 2024/2025!
Hier folgen nach Erstellung der Bescheide für das Schuljahr 2024/2025 die entsprechenden Muster.
Musterbescheide Schuljahr 2023/2024:
Pflegeassistenzausbildung gemäß der Verordnung über das Umlageverfahren zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen der Altenpflege, der Altenpflegehilfe und der Pflegeassistenz in Einrichtungen der Altenpflege - VO-UFAAP :
Die Musterbestätigung der Zahlung der Auszubildendengehälter im Schuljahr 2023/2024 gemäß VO-UFAAP
finden Sie hier.
Nur noch im Falle einer Bereinigung der Erstattung für das Schuljahr 2022/2023 erhalten Pflegeeinrichtungen auch einen
Bescheid zur Finanzierung der ehemaligen Altenpflegefachausbildung gemäß
VO-EUFA.
- zu den Merk- und Erhebungsblättern für das Schuljahr 2024/2025
1. Muss das Erhebungsblatt auch ausgefüllt werden, wenn eine Einrichtung
nicht ausbildet?
Das Erhebungsblatt ist auch dann auszufüllen, wenn keine Schüler ausgebildet werden, da alle Einrichtungen am Ausgleichsverfahren zu beteiligen sind und zwar unabhängig davon, ob diese ausbilden oder nicht.
2. Wo sind die Einrichtungsnummern zu finden?
Diese wurde durch die ZSA bei erstmaliger Bescheiderteilung mitgeteilt. Sie finden diese also in den Bescheiden aus dem Vorjahr. Sollten Sie z.B. wegen Neugründung noch an keiner Erhebung zum Umlageverfahren teilgenommen haben, erhalten Sie Ihre Einrichtungsnummer mit dem Bescheid für das aktuelle Schuljahr.
3. Wie setzen sich die für die Erhebung relevanten betrieblichen Erträge
zusammen?
Vollstationär:
Maßgeblich sind ausschließlich die Erträge aus Leistungen für pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 1 bis 5 im Sinne des SGB XI aus dem vorangegangenen Kalenderjahr 2023 (die entsprechenden Regelungen bei einer Neueröffnung in 2023 oder 2024 finden Sie im Merkblatt „zugelassen stationär“) aus der Abrechnung der Pflegevergütungen / Pflegesätze für die allgemeinen Pflegeleistungen.
Nicht anzugeben sind die Erträge aus Unterkunft, Verpflegung, Investitionsbeträgen, Zusatzleistungen, Ausbildungsrefinanzierungsbeträgen (ARB und ABZU) und Vergütungszuschlägen gem. § 43b SGB XI sowie Kurzzeitpflege gemäß § 39c SGB V.
Ambulant:
Maßgeblich sind ausschließlich die Erträge aus Leistungen für pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 1 bis 5 im Sinne des SGB XI aus dem vorangegangenen Kalenderjahr 2023 (die entsprechenden Regelungen bei einer Neueröffnung in 2023 oder 2024 finden Sie im Merkblatt „zugelassen ambulant“) aus der Abrechnung der Leistungskomplexe 1 - 14 sowie aus den Leistungskomplexen 18 a und b (ehemals Leistungskomplexe 16 a) und 16 b)) nach der jeweils gültigen Gebührenvereinbarung gemäß § 89 SGB XI.
Nicht anzugeben sind die Erträge aus hauswirtschaftlichen Leistungen, aus Leistungen der Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI, aus Leistungen der Demenzbetreuung gemäß § 45b SGB XI, aus Leistungen der Häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 SGB V, aus den Ausbildungsrefinanzierungsbeträgen (ARB und ABZU) und aus der gesonderten Berechnung der Investitionskosten.
Teilstationär:
Anzugeben sind die betrieblichen Erträge aus teilstationären Leistungen gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 84 Abs. 1 SGB XI (Tages- und Nachtpflege) für pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 1 bis 5 im Sinne des SGB XI aus dem vorangegangenen Kalenderjahr 2023 (die entsprechenden Regelungen bei einer Neueröffnung in 2023 oder 2024 finden Sie im Merkblatt „zugelassen stationär“).
Nicht anzugeben sind die Erträge aus Unterkunft, Verpflegung, Investitionsbeträgen, Zusatzleistungen, Ausbildungsrefinanzierungsbeträgen (ARB und ABZU).
4. Die Platzzahl ändert sich nach Abgabetermin der Erhebungsblätter.
Welche Platzzahl ist anzugeben?
Maßgeblich sind die von den Pflegekassen durch Versorgungsvertrag zum Stichtag 01.10.2024 zugelassenen Plätze.
5. Kann EIN Auszubildender auf zwei Erhebungsblättern einer Einrichtung
(z.B. Erhebungsblatt Vollstationär und Erhebungsblatt Teilstationär) angegeben
werden?
Jeder Auszubildende kann nur in einem Bereich einer Einrichtung gemeldet werden.
Auszubildende sind nur in dem Bereich einer Einrichtung einzutragen, in dem sie ausweislich ihres Ausbildungsvertrages ausgebildet werden.
6. Warum und in welchen Fällen sollte der Ausnahmetatbestand beantragt werden?
Vollstationär (und solitäre Kurzzeitpflege):
Der Ausnahmetatbestand gemäß § 6 Abs. 4 (2. Stufe) a) VO-UFAAP ist vorgesehen, um eine aktuellere, für die Einrichtung nachweislich deutlich schlechtere, Belegungssituation der Pflegeeinrichtungen zu berücksichtigen.
Er kann nur dann berücksichtigt werden, wenn auch der entsprechende Antrag (Anlage III (früher Anlage V)) ausgefüllt und die Belegung und Auslastung des 1. Halbjahres 2024 angegeben sind. Die daraus resultierende Durchschnittsbelegung muss bei zugelassenen vollstationären Plätzen unter 90 v.H. liegen.
Ambulant:
Der Ausnahmetatbestand gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VO-UFAAP ist vorgesehen, um eine aktuellere, für die Einrichtung nachweislich deutlich schlechtere, Situation hinsichtlich der betrieblichen Erträge der ambulanten Pflegeeinrichtungen zu berücksichtigen. Er liegt nur dann vor, wenn die für 2024 auf Basis des ersten Halbjahres 2024 hochgerechneten betrieblichen Erträge (gemäß Erläuterungen zu (3)) nachweislich um mindestens 10% geringer sind als die betrieblichen Erträge im Kalenderjahr 2023.
Teilstationär:
Der Ausnahmetatbestand gemäß § 6 Abs. 4 (2. Stufe) a) VO-UFAAP ist vorgesehen, um eine aktuellere, für die Einrichtung nachweislich deutlich schlechtere, Belegungssituation der Pflegeeinrichtungen zu berücksichtigen. Er kann nur dann berücksichtigt werden, wenn auch der entsprechende Antrag (Anlage III (früher Anlage V)) ausgefüllt und die Belegung und Auslastung des 1. Halbjahres 2024 angegeben sind. Die daraus resultierende Durchschnittsbelegung muss bei zugelassenen teilstationären Plätzen unter 55 v.H. liegen.
7. Kann der Ausnahmetatbestand auch nachträglich beantragt werden?
Eine nachträgliche Beantragung ist nicht möglich!
Bei Vorliegen des Ausnahmetatbestandes senden Sie die Anlage III (früher Anlage V) bitte unterschrieben zusammen mit dem Erhebungsblatt für das Schuljahr 2024/2025 an die ZSA. Auch bei Nichtvorliegen ist dies an der entsprechenden Stelle in dem Erhebungsblatt für das Schuljahr 2024/2025 durch Ankreuzen der Variante „liegt nicht vor“ kenntlich zu machen.
8. Müssen alle Anlagen an die ZSA geschickt werden, auch wenn darauf
keine Angaben gemacht wurden?
Ja! Bitte senden Sie alle Anlagen zusammen mit den Erhebungsblättern an die ZSA.
9. Wann ist das Erhebungsblatt solitäre Kurzzeitpflege auszufüllen und abzugeben?
Im Bereich der solitären Kurzzeitpflege haben Sie zwei Möglichkeiten:
Die zugelassenen Plätze der solitären Kurzzeitpflege (dies setzt für die Kurzzeitpflege ausschließlich und ganzjährig vorgehaltene Plätze voraus) sowie die daraus resultierenden betrieblichen Erträge können zusammen mit den zugelassenen vollstationären Plätzen einer Einrichtung auf dem Erhebungsblatt vollstationär erfasst werden.
Alternativ können die zugelassenen Plätze der solitären Kurzzeitpflege (dies setzt für die Kurzzeitpflege ausschließlich und ganzjährig vorgehaltene Plätze voraus) sowie die daraus resultierenden betrieblichen Erträge auf dem separat beigefügten Erhebungsblatt solitäre Kurzzeitpflege erfasst werden.
(In diesem Fall dürfen weder die zugelassenen Plätze, noch die betrieblichen Erträge aus dem Bereich der solitären Kurzzeitpflege auf dem Erhebungsblatt vollstationär angegeben werden; auch Auszubildende dürfen nicht doppelt genannt werden!).
Bei der Erfassung der zugelassenen Plätze der solitären Kurzzeitpflege auf dem Erhebungsblatt solitäre Kurzzeitpflege, ist das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes gesondert zu prüfen und geltend zu machen. Die Plätze der solitären Kurzzeitpflege dürfen dabei nicht in die zur Geltendmachung des Ausnahmetatbestandes benötigten Auslastung der zugelassenen vollstationären Plätze einbezogen werden.
10. Wie sind die Öffnungstage im Bereich der Teilstationären Pflege definiert?
Maßgeblich ist die tatsächliche Zahl der Öffnungstage. Diese beträgt mindestens 5 Tage pro Woche gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI zur teilstationären Pflege im Saarland.
11. Wie lauten die Ausbildungsvergütungspauschalen für das Schuljahr 2024/2025?
· Die Ausbildungsvergütungspauschalen für das Schuljahr 2024/2025 lauten wie folgt:
1. Ausbildungsjahr Pflegeassistenzausbildung: 21.238,00 EUR
2. Ausbildungsjahr Pflegeassistenzausbildung: 20.704,52 EUR (11 Monate zzgl. Jahressonderzahlung)
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um Arbeitgeberbruttogehälter handelt!
Die pauschalierten Ausbildungsvergütungen gemäß § 4 Abs. 1 VO-UFAAP beziehen sich immer auf das jeweils aktuelle Schuljahr.
Die Inflationsausgleichsprämie wurde im Schuljahr 2023/2024 als Einmalzahlung berücksichtigt. Somit fallen die Ausbildungsvergütungspauschalen im Schuljahr 2024/2025 geringer aus als im vergangenen Schuljahr.
Abweichende Zeiträume und Ansprüche gegenüber Dritten werden in den veranlagten Ausbildungsvergütungen zur Berechnung der Erstattungsbeträge berücksichtigt.
12. Wird für jeden Auszubildenden immer die entsprechende Pauschale erstattet?
Die Ausbildungsvergütungspauschalen für die entsprechenden Schuljahre sind die Maximalbeträge die pro Auszubildenden erstattet werden. Ist bereits bei Abgabe der Erhebungsblätter bekannt, dass die tatsächliche Beschäftigungsdauer eines Auszubildenden nicht über die Dauer des gesamten Schuljahres geht, wird die Pauschale anteilig erstattet.
Erfolgt eine Förderung durch Dritte wird das voraussichtlich gezahlte Gehalt für das Schuljahr 2024/2025 abzgl. der Förderung erstattet, maximal jedoch auch hier die entsprechende Pauschale.
13. Welche Betrieblichen Erträge sind anzugeben bei einer Neueröffnung
oder Schließung?
· Im Falle einer Eröffnung oder Schließung der Einrichtung nach dem 01. Januar 2023 ist jeweils der konkrete Eröffnungs- oder Schließungstag anzugeben.
Bei einer Eröffnung sind zudem die betrieblichen Erträge für den Zeitraum des Eröffnungstages bis zum 31. Dezember 2023 anzugeben.
· Bei einer Eröffnung im Kalenderjahr 2024 sind die betrieblichen Erträge für den Zeitraum des Eröffnungstages bis zum 30. September 2024 anzugeben.
Nicht zu melden sind u.a. (bitte beachten Sie hierzu die Erläuterungen im Erhebungsblatt und unter Punkt (3) des Merkblattes) die Erträge aus dem Ausbildungsrefinanzierungsbetrag (ARB) sowie Erträge aus dem Ausbildungszuschlag gemäß PflBG (ABZU;).
· Bei einer Schließung im Kalenderjahr 2024 sind die betrieblichen Erträge für das gesamte Kalenderjahr 2023, sowie die betrieblichen Erträge vom 01. Januar 2024 bis zum
Schließungstag anzugeben.
14. Können die Erhebungsblätter per Email an die ZSA gesendet werden?
Nein! Bitte senden Sie bis spätestens 15. Oktober 2024 die Erhebungsblätter per Fax oder Post an die Zuständige Stelle Altenpflegeausbildungsumlage (ZSA), Ernst-Abbe-Str. 1, 66115 Saarbrücken.
15. Müssen auch bereits in den Vorjahren an die ZSA versendete Förderbescheide
für noch aktuelle Auszubildende an die ZSA geschickt werden?
Ja. Bitte fügen Sie für alle aktuell geförderten Auszubildenden die entsprechenden Förderbescheide den Erhebungsblättern bei, unabhängig davon, ob Sie diese bereits in den vergangenen Schuljahren an die ZSA gesendet haben.
Falls Sie der ZSA zwischenjährlich Förderbescheide übermittelt haben, die bei Abschluss des Umlageverfahrens des vergangenen Schuljahres noch nicht vorlagen, bitten wir Sie, auch diese mit den aktuellen Erhebungsblättern erneut zu senden.
Förderbescheide die Auszubildende im Rahmen der Korrekturen betreffen, sind ebenfalls den aktuellen Erhebungsblättern beizufügen.
16. Warum wurde das Thema Datenschutz in die Merkblätter aufgenommen?
Der entsprechende Abschnitt dient zu Ihrer Information.
Wir möchten Sie in unserem aktuellen Merkblatt darüber informieren, welche Daten wie und warum von der ZSA erhoben, verarbeitet und geschützt werden.
17. Welche Azubis sind der ZSA zu melden?
Gesonderter Hinweis zu Anlage II
(früher Anlage IV (Korrekturen Pflegeassistenzausbildung)):
Hier sind nur Auszubildende einzutragen, deren Ausbildungsverhältnis im Schuljahr 2023/24 nachträglich (also nach Ausfüllen des Erhebungsblattes für das Schuljahr 2023/24) geändert oder beendet wurde (oder Wechsel zu einer anderen Einrichtung) und Auszubildende, die nachträglich eingestellt wurden für das Schuljahr 2023/24.
Die sich daraus ergebenden Bereinigungen werden bei der Berechnung der Erstattungs-beträge für das Schuljahr 2024/25 entsprechend berücksichtigt.
Förderbescheide, die Auszubildende im Rahmen der Korrekturen betreffen, sind den aktuellen Erhebungsblättern beizufügen.
Falls Sie uns vorab Änderungen der Auszubildendenverhältnisse bereits mitgeteilt haben, sind diese nicht ausreichend, um im aktuellen Umlageverfahren berücksichtigt zu werden.
Auszubildende die nachträglich im Schuljahr 2023/2024 eingestellt wurden und auch im aktuellen Schuljahr 2024/2025 in Ihrer Einrichtung tätig sind, müssen sowohl auf Anlage I als auch auf Anlage II angegeben werden.
Der ZSA nicht zu melden sind die Auszubildenden der generalistischen Pflegeausbildung gemäß PflBG. Dazu gehören auch Auszubildende, die im Anschluss an die Pflegeassistenzausbildung in die generalistische Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann einsteigen.
18. Warum können keine Auszubildenden in der
Pflegefachausbildung gemäß VO-EUFA gemeldet werden?
Die bisherige Ausbildung in der Altenpflegefachausbildung startete zum 01.10.2019 zum letzten Mal. Seit dem 01.04.2020 wird diese ersetzt durch die generalistische Pflegeausbildung. Auszubildende in der generalistischen Pflegeausbildung sind der ZSA nicht zu melden. Dazu gehören auch Auszubildende, die im Anschluss an die Pflegeassistenzausbildung in die generalistische Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann einsteigen.
19.Warum dürfen keine Auszubildende in der Altenpflegehilfeausbildung gemeldet
werden?
Im Oktober 2020 startete im Saarland erstmalig die zweijährige Ausbildung zum/zur Pflegeassistenten/Pflegeassistentin und ersetzte die Altenpflegehilfeausbildung im Saarland. Es können der ZSA somit keine Auszubildende in der Altenpflegehilfe anderer Bundesländer gemeldet werden!
20. Warum werden Auszubildende der Pflegeassistenzausbildung der ZSA
gemeldet?
Auch hierfür wurde die Saarländische Pflegegesellschaft e.V. gemäß § 55 Abs. 1 Pflegeassistenzgesetz vom 24. Juni 2020 und § 2 der Verordnung über das Umlageverfahren zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen der Altenpflege, der Altenpflegehilfe und der Pflegeassistenz in Einrichtungen der Altenpflege (kurz VO-UFAAP) vom Oktober 2020 mit der Durchführung des Kostenausgleichs im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts beliehen.
Der ZSA nicht zu melden sind die Auszubildenden der generalistischen Pflegeausbildung gemäß PflBG. Dazu gehören auch Auszubildende, die im Anschluss an die Pflegeassistenzausbildung in die generalistische Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann einsteigen.
21. Warum wird im Rahmen der Erhebung für die Umlage zur Finanzierung der
Pflegeassistenzausbildung das durchschnittliche Arbeitgeberbruttogehalt
der examinierten Pflegefachkräfte abgefragt?
Das durchschnittliche Arbeitgeberbruttogehalt der examinierten Pflegefachkräfte wird somit seit dem Schuljahr 2021/2022 erhoben.
Tragen Sie daher Zur Berechnung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung bitte das durchschnittliche Arbeitgeberbruttogehalt einer examinierten Pflegefachkraft in Ihrer Einrichtung unter Punkt (7) auf den Erhebungsblättern „vollstationär“, „teilstationär“ und „solitäre Kurzzeitpflege“ sowie unter Punkt (6) auf dem Erhebungsblatt „ambulant“ ein.
Es ist immer das Jahresarbeitgeberbruttogehalt anzugeben. Dieses ergibt sich aus dem durchschnittlichen Jahresbruttogehalt einer examinierten Pflegefachkraft (ohne Personal in einer Leitungsfunktion) in Ihrer Einrichtung zuzüglich Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungen, Jahressonderzahlungen, Zusatzversorgungsbeiträgen, vermögenswirksamen Leistungen sowie eventuellen Schichtzulagen. (Dieser Wert entspricht der Angabe, die bereits der GFP im Umlageverfahre der Generalistische Pflegeausbildung zu melden war!)
22. Warum gibt es im Schuljahr 2024/2025 kein erneutes Erhebungsverfahren
gemäß VO-EUFA?
Bereits im Schuljahr 2023/2024 konnten der ZSA lediglich erneute Wiederholer im 3. Ausbildungsjahr gemeldet und entsprechend geltend gemacht werden
Da der ZSA jedoch keine Auszubildenden in der ehemaligen Altenpflegefachausbildung gemeldet wurden und die Bereinigung der Erstattungen für das Schuljahr 2022/2023 gemäß VO-EUFA im Rahmen des Umlageverfahrens für das Schuljahr 2023/2024 bereits durchgeführt wurde, wird es im Schuljahr 2024/2025 kein Erhebungsverfahren gemäß VO-EUFA geben.
- zur Bescheiderteilung im Rahmen der Umlage der Altenpflegeausbildung und Pflegeassistenzausbildung:
1. Wieso erhält eine Einrichtung mehrere Bescheide?
Da es sich bei der Finanzierung (gemäß VO-EUFA) der ehemaligen Altenpflegefach- und Altenpflegehilfeausbildung und der Finanzierung (gemäß VO-UFAAP) der ab Oktober 2020 erstmalig gestarteten Pflegeassistenzausbildung um zwei Umlageverfahren handelt, erhielten Sie seit dem Schuljahr 2020/2021 zwei Bescheide je Einrichtung zur Finanzierung der Altenpflegefach- und Pflegeassistenzausbildung im Saarland. Diese betreffen nicht die Auszubildenden zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz.
Da sich im Schuljahr 2023/2024 erstmalig keine Auszubildenden in der ehemaligen Altenpflegefachausbildung befinden und es somit auch keinen Ausgleichsrefinanzierungsbetrag (ARB) für das Kalenderjahr 2024 gemäß VO-EUFA geben wird, werden keine Ausgleichs- und Erstattungsbeträge für das Schuljahr 2023/2024 gemäß VO-EUFA fällig.
Daher erhalten Einrichtungen nur noch im Falle einer Bereinigung der Erstattung für das Schuljahr 2022/2023 auch einen Bescheid zur Finanzierung der ehemaligen Altenpflegefachausbildung gemäß VO-EUFA.
Zudem kann eine Einrichtung mehr als die oben genannten Bescheide für ein Schuljahr erhalten. Ist eine Einrichtung z.B. zugelassen als Vollstationäre Einrichtung und Teilstationäre Einrichtung, erhält diese Einrichtung jeweils zwei Bescheide.
Bitte beachten Sie daher die Buchstaben in Ihrer Einrichtungsnummer:
VS: vollstationäre Pflegeeinrichtung
VK: solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtung
TS: teilstationäre Pflegeeinrichtung
AD: ambulante Pflegeeinrichtung.
Bitte beachten Sie die Ein- und Auszahlungstermine in allen Bescheiden!
2. Wieso erhalten die Einrichtungen eine Aufforderung zur Bestätigung der Auszubildendengehälter?
Gemäß § 4 Abs. 1 VO-UFAAP ist die ZSA nur zur Erstattung der von den Einrichtungen gezahlten Ausbildungsvergütungen verpflichtet, sofern diese nicht um mehr als 10 Prozent von den Ihnen bekannten Pauschalen abweichen. Ebenso ist die ZSA gemäß § 4 Abs. 1 VO-UFAAP dazu berechtigt, sich die gezahlten Ausbildungsvergütungen schriftlich nachweisen zu lassen.
3. Wie wird die veranlagte Auszubildendenvergütung im 2. Schuljahr der Pflegeassistenzausbildung berechnet?
Basis der Berechnung ist die Ausbildungsvergütungspauschale gem. § 6 Abs. 1 VO-UFAAP anteilig für 11 Monate (01.10. bis 31.08. / zzgl. Jahressonderzahlung) im 2. Ausbildungsjahr der Pflegeassistenzausbildung.
Bei der veranlagten Ausbildungsvergütung werden evtl. Förderungen durch Dritte sowie der Anrechnungsanteil gemäß § 51 Gesetz über die Einführung der Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten (Pflegassistenzgesetz) analog § 27 Abs. 2 PflBG berücksichtigt.
Eine Beispielrechnung dazu finden Sie hier.
4. Eine Schülerin/ein Schüler hat zwischenzeitlich die Einrichtung verlassen bzw. eine Schülerin/ein Schüler wurde zwischenzeitlich eingestellt; was ist zu tun?
Eine Nachmeldung im gleichen Schuljahr ist nicht möglich. Der Bescheid für das jeweilige Schuljahr bleibt unverändert bestehen. Die Korrektur erfolgt immer im folgenden Schuljahr. Eine schriftliche Information ist hierzu nicht ausreichend. Der ZSA verpflichtend anzuzeigende Korrekturen müssen auf Anlage II der Erhebungsblätter vermerkt werden.
5. Der erste Teilbetrag weicht von den übrigen ab. Woran liegt das?
Das bereinigte Ergebnis der Erstattungen des vorangegangen Schuljahres (auch als Korrektur bezeichnet) ist gemäß § 7 Abs. 4 VO-UFAAP zum ersten Zahlungs-/Erstattungstermin zu berücksichtigen. Im Falle einer Korrektur weicht der erste durch eine Einrichtung zu zahlende bzw. der erste durch die ZSA zu erstattende Teilbetrag daher von den weiteren ab.
6. Ist eine Verrechnung der Korrekturen mit den restlichen Teilbeträgen möglich?
Gemäß § 7 Abs. 5 VO-EUFA und § 7 Abs. 5 VO-UFAAP wird die Differenz aus Ausgleichs- und Erstattungsbetrag entweder als Ausgleichsteilbetrag oder Erstattungsteilbetrag festgesetzt. Aus der Saldierung des Ausgleichs- und Erstattungsbetrages ergeben sich die Erstattungen der ZSA bzw. die durch eine Einrichtung zu zahlenden Teilbeträge.
Eine Korrektur aus dem vorangegangenen Schuljahr ist gemäß § 7 Abs. 4 VO-EUFA und § 7 Abs. 4 VO-UFAAP zum ersten Zahlungs-/Erstattungstermin zu berücksichtigen. Eine weitere Verrechnung ist mit der VO-EUFA und der VO-UFAAP nicht vereinbar.
7. Die Platzzahl ändert sich nach Abgabe der Erhebungsblätter. Kann der Bescheid angepasst werden?
Aufgrund einer Änderung der Platzzahl kann ein Bescheid für das jeweils aktuelle Schuljahr nicht angepasst werden. Gemäß § 6 Abs. 4, 2. Stufe Buchstabe a) VO-UFAAP ist die Platzzahl zum Stichtag 01. Oktober eines Jahres maßgeblich für die Berechnung des Ausgleichsbetrages. Eine Änderung der Platzzahl kann somit frühestens im folgenden Bescheid berücksichtigt werden.
8. Die im Bescheid auf Anlage I angegeben Arbeitgeberbruttogehälter weichen von den im Erhebungsblatt angegeben Beträgen ab. Wieso?
Gemäß § 4 Abs. 1 VO-UFAAP erfolgt die Erstattung der Ausbildungsvergütungen in pauschalierter Form. Die Pauschalen können von den tatsächlich gezahlten Ausbildungsvergütungen abweichen.
9. Angaben der Einrichtungen (Platzzahl, betriebliche Erträge, Anzahl Auszubildende,…) sind nahezu gleich mit den Angaben des Vorjahres. Die zu zahlenden bzw. zu erstattenden Teilbeträge weichen dagegen stärker ab. Wie ist das möglich?
Die Ausgleichs- und Erstattungsbeträge einzelner Einrichtungen sind nicht nur abhängig von den Angaben der jeweiligen Einrichtung. Die Gesamtheit der betrieblichen Erträge sowie die Gesamtheit der Ausbildungsvergütungen in pauschalierter Form spielen hierbei eine Rolle. Des Weiteren weichen die Anzahl der Auszubildenden und die Ausbildungsvergütungspauschalen eines Schuljahres von denen des Vorjahres ab.
Eine eigene Planrechnung einer Einrichtung auf Basis der Vorjahreszahlen ist somit nicht valide!
10. Ist eine Ratenzahlung der einzelnen Teilbeträge möglich?
Eine Ratenzahlung der einzelnen Teilbeträge ist gemäß VO-EUFA und VO-UFAAP nicht vorgesehen. In besonderen Härtefällen ist ein entsprechender Antrag bei der ZSA schriftlich zu stellen. Der Geschäftsführende Ausschuss entscheidet im Anschluss, ob diesem stattgegeben werden kann. Das Ergebnis wird schriftlich mitgeteilt.
11. Ist ein Lastschriftverfahren zur Zahlung der Teilbeträge möglich?
Ein Lastschriftverfahren ist nicht möglich! Einrichtungen, die gemäß Bescheid zur Zahlung von Teilbeträgen verpflichtet sind, haben diese eigenverantwortlich und ohne weitere Zahlungsaufforderung zu den genannten Fälligkeitsterminen einzuhalten.
12. Wieso erhalten nur noch vereinzelte Einrichtungen einen Bescheid gemäß VO-EUFA?
Nur im Falle einer Bereinigung der Erstattung für das Schuljahr 2022/2023 erhalten Einrichtungen auch einen Bescheid zur Finanzierung der ehemaligen Altenpflegefachausbildung gemäß VO-EUFA.
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