Fragen zur Pflege | Preislisten/Einrichtungsverzeichnis

Übergreifende Fragestellungen

Häufig gestellte Fragen zur vollstationären Pflege

  • Wie erklären sich die unterschiedlichen Preise von Pflegeheimen?

    Die Altenpflegeheime können ihre Preise (Pflegesätze) nicht einseitig festsetzen; vielmehr sind die Pflegesätze mit Ausnahme der Investitionskosten das Ergebnis von Verhandlungen der Altenheime mit den Landesverbänden der Pflegekassen sowie den Sozial-hilfeträgern („Kostenträger“). 


    In diesen Verhandlungen machen die Einrichtungen ihre individuellen Kosten geltend, die für die von ihnen angebotenen Leistungen anfallen. Da rund 70 % der Kosten eines Heimes Personalkosten sind, hat dies zur Folge, dass Einrichtungen, die vergleichsweise mehr Personal beschäftigen, höhere Kosten und somit auch höhere Pflegesätze haben.


    Die Investitionskosten werden nicht verhandelt, sondern auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten für das Gebäude sowie die Gebäudeausstattung berechnet. Neuere Einrichtungen mit großzügiger Bauweise (z.B. einem hohen Anteil an Einzelzimmern) sind daher im Bereich der Investitionskosten teurer als ältere Einrichtungen mit einem hohen Anteil an Doppelzimmern. Aus dieser unterschiedlichen Kostenstruktur der Altenhilfeeinrichtungen resultieren unterschiedlich hohe Preise.

  • Auf welche Leistungen habe ich als Heimbewohner einen Anspruch; welche Leistungen sind mit dem Pflegesatz der Einrichtungen abgegolten?

    Mit dem Pflegesatz, der den Heimbewohnern in Rechnung gestellt wird, sind die Leistungen der Grundpflege (hierin enthalten sind auch die Kosten für die Pflegeausbildung) und medizinischen Behandlungspflege, der Sozialen Betreuung, der Unterkunft und Verpflegung sowie die Kaltmiete (Investitionskosten) abgegolten. Die konkreten Leistungsverpflichtungen des Heimes werden im sogenannten „Heimvertrag“ zwischen dem Bewohner (bzw. seinem Betreuer) und dem Heimträger bei Einzug in das Heim vereinbart.


    Hinzukommen gegebenenfalls Zusatzleistungen bzw. Leistungen Dritter; dies kann z.B. der Friseurbesuch oder die Inanspruchnahme spezieller Essens- oder Getränkeangebote sein. Zusatzleistungen können vom einzelnen Bewohner individuell gewählt werden und sind von ihm gesondert zu bezahlen.


     

  • Unter welcher Voraussetzung beteiligt sich die Pflegekasse an der Finanzierung der Heimkosten?

    Bei einer Einstufung in einen der Pflegegrade 2 bis 5 übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für Pflege und Betreuung. Da die Pflegesätze der Heime mit höherem Pflegegrad steigen, steigt auch der Zuschuss der Pflegekasse mit höherem Pflegegrad. Im Rahmen des Teilkaskoprinzips der Pflegeversicherung übernimmt die Pflegekasse jedoch nicht alle Kosten für Pflege und Betreuung; vielmehr ist von den Bewohnern ein Eigenanteil zu zahlen. Dieser „Einrichtungsindividuelle Einheitliche Eigenanteil“ ist so konzipiert, dass er für die Bewohner eines Heimes in jedem Pflegegrad gleich hoch ist. Im Saarland liegt der Eigenanteil aktuell bei ca. 1.300 €/Monat. Um den Eigenanteil der Heimbewohner zu begrenzen, leistet die Pflegekasse Zuschläge zu den Aufwendungen für Pflege und Betreuung; diese sind gestaffelt nach der Dauer des Heimaufenthaltes und kürzen den "Einrichtungsindividuellen Einheitlichen Eigenanteil".


    Aufenthaltsdauer:   

    • bis 1 Jahr 15% 
    • mehr als 1 Jahr bis 2 Jahre 30%   
    • mehr als 2 Jahre bis 3 Jahre 50%  
    • mehr als 3 Jahre 75%          

    Zuschlag.


    Hinzu kommen noch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (ca. 1.120 €/Monat) sowie der Investitionsbetrag (ca. 450 €/Monat für ein Doppelzimmer bzw. ca. 600 €/Monat für ein Einzelzimmer), welcher von den Bewohnern zu zahlen ist. Insgesamt bleibt somit für die Heimbewohner ein Eigenanteil in Höhe von brutto durchschnittlich mehr als 3.100 € im Monat; dieser Betrag vermindert sich jedoch um die von den Pflegekassen gezahlten Leistungszuschläge in Abhängigkeit von der Aufenthaltsdauer.

  • Wer trägt die von dem Pflegekassen nicht gedeckten Kosten eines Heimaufenthaltes?

    Zunächst ist der von den Pflegekassen nicht finanzierte Eigenanteil von den Bewohnern selbst aus deren laufendem Einkommen, also im Wesentlichen aus der Rente, zu decken. Sofern die Rente hierfür nicht ausreicht, ist eventuell vorhandenes Vermögen des Heimbewohners zu verwerten; hierzu zählen z.B. Sparguthaben oder Immobilien. Reicht auch dieses Vermögen nicht aus, können unterhaltsverpflichtete Angehörige, also Kinder, zur Finanzierung der nicht gedeckten Restkosten herangezogen werden. Hinsichtlich der Inan-spruchnahme von Kindern zur Finanzierung der Heimkosten ihrer Eltern hat der Gesetzgeber jedoch hohe Freigrenzen gesetzt (Jahreseinkommen: 100.000 €), sodass dies in der Praxis eher selten vorkommt.


    Als nachrangig verpflichteter Kostenträger wird der örtliche Sozialhilfeträger denjenigen Betrag der Heimkosten übernehmen, welcher weder von den Bewohnern noch von ihren Angehörigen aufgebracht werden kann.

  • Wie ist das Verfahren bei Erhöhung der Heimkosten?

    Voraussetzung für die Erhöhung der Pflegesätze ist, dass die Einrichtung die Kostenträger (Landesverbände der Pflegekassen sowie örtliche Sozialhilfeträger) zu Verhandlungen auffordert. Bevor die Einrichtung mit den Kostenträgern in Verhandlungen über neue Pflegesätze eintritt, ist der Heimbeirat anzuhören; die Stellungnahme des Heimbeirates ist der Aufforderung zu Verhandlungen beizufügen. 


    Nach Abschluss einer neuen Pflegesatzvereinbarung zwischen dem Heimträger den Kostenträgern, welche höhere Pflegesätze zur Folge hat, ist dies den Bewohnern mindestens vier Wochen vor dem Inkrafttreten der neuen Pflegesätze schriftlich mitzuteilen; dabei sind die Gründe für die Entgelterhöhung in den einzelnen Komponenten des Pflegesatzes genau darzustellen und zu erläutern. 

Häufig gestellte Fragen zur Kurzzeitpflege

  • In welchen Situationen ist die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege zu empfehlen? Worin unterscheidet sich die Kurzzeitpflege von der sogenannten „Verhinderungspflege“?

    Kurzzeitpflege bedeutet die Pflege und Betreuung in einer Stationären Altenhilfeeinrichtung „rund um die Uhr“ über einen begrenzten Zeitraum. Somit bietet sich die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege an

    • als „Urlaubspflege“, wenn also die pflegenden Angehörigen aufgrund von Urlaub als Pflegepersonen nicht zur Verfügung stehen
    • als „Krankenhaus-Überleitungspflege“, wenn im unmittelbaren Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Pflege zu Hause noch nicht sichergestellt werden kann
    • in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

    Verhinderungspflege kann dann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist; Voraussetzung ist, dass bei dem Pflegebedürftigen mindestens Pflegegrad 2 beschieden ist und die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate gepflegt hat. Der Zusammenhang zur Kurzzeitpflege besteht insofern, als Verhinderungspflege auch in Einrichtungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden kann.

  • Welche konkreten Leistungen bietet eine Kurzzeitpflegeeinrichtung an?

    Die Einrichtungen der Kurzzeitpflege, die entweder als eigenständige („solitäre“) oder sogenannte „eingestreute“ Kurzzeitpflege (integriert in eine Vollstationäre Altenhilfeeinrichtung) betrieben werden, übernehmen die Körperpflege, die medizinische Behandlungspflege sowie die soziale Betreuung der Gäste. Darüber hinaus stellen sie Unterkunft und Verpflegung sowie ein Zimmer je nach Wunsch des Gastes als Einzel- oder Doppelzimmer zur Verfügung.

  • Was kostet die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege?

    Die Kosten für Pflege und Betreuung sind je nach Einrichtung unterschiedlich und belaufen sich im Saarland auf durchschnittlich 103,29 € pro Tag incl. ARB und ABZU. Für Unterkunft wird durchschnittlich ein Betrag in Höhe von 24,21 € berechnet, für Verpflegung ein Betrag in Höhe von 13,44 €. Bei den Investitionskosten wird unterschieden in Einzelzimmer oder Doppelzimmer; ein Einzelzimmer kostet im Durchschnitt 10,10 € pro Tag; ein Doppelzimmer 6,63 € pro Tag.


    Die Preise finden sich Sie oben auf dieser Seite.

  • Wer übernimmt die Kosten der Kurzzeitpflege in welcher Höhe? Inwieweit spielt dabei die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege eine Rolle?

    Sofern mindestens Pflegegrad 2 beschieden wurde, übernimmt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen die Kosten für Pflege und Betreuung für einen Zeitraum von längstens acht Wochen, höchstens aber im Umfang von maximal 1.774 € im Jahr. Sofern der Pflegebedürftige seinen Anspruch auf Verhinderungspflege nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen hat, erhöht sich das Budget des Pflegebedürftigen um den nicht für Verhinderungspflege in Anspruch genommenen Betrag auf maximal 3.386 € im Jahr.


    Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist auf sechs Wochen im Jahr bzw. auf einen Umfang von 1.612 € im Jahr begrenzt; dieses Budget erhöht sich um den nicht für Kurzzeitpflege in Anspruch genommenen Betrag um maximal 806 € im Jahr auf 2.418 € im Jahr.


    Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten („Kaltmiete“) sind vom Kurzzeitpflegegast selbst zu tragen.

  • Wird das Pflegegeld der pflegenden Angehörigen bei Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege gekürzt?

    Das Pflegegeld, welches dann gezahlt wird, wenn z.B. Angehörige die Pflege zu Hause übernehmen, wird bei Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege für die Dauer der Kurzzeitpflege für einen Zeitraum von maximal acht Wochen zu 50 % weitergezahlt.


    Bei Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege als Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für die Dauer der Verhinderungspflege maximal für einen Zeitraum von sechs Wochen zu 50 % weitergezahlt.

     

  • Ist die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege auch ohne Pflegegrad möglich?

    Während die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege zu Lasten der Pflegeversicherung voraussetzt, dass seitens der Pflegekassen mindestens der Pflegegrad 2 beschieden wurde, können Patienten unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Pflegegrad Kurzzeitpflege zu Lasten der Krankenkasse in Anspruch nehmen: Konkret besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege gemäß § 39c SGB V bei Patienten, die aus dem Krankenhaus entlassen werden und bei denen (noch) kein Bescheid über einen Pflegegrad vorliegt. Voraussetzung ist, dass der verantwortliche Arzt die Notwendigkeit von Kurzzeitpflege im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt bestätigt hat. 


    In diesen Fällen übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Pflege und Betreuung sowie für die medizinische Behandlungspflege des Kurzzeitpflegegastes; die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten sind auch bei Kurzzeitpflege nach dem SGB V vom Patienten selbst zu tragen.


  • Wo finde ich geeignete Kurzzeitpflegeangebote in meiner Nähe? Woher weiß ich, dass meine Angehörigen in der Kurzzeitpflege meiner Wahl gut untergebracht sind?

    Die Liste Kurzzeitpflegeeinrichtungen ist auf der Internetseite der Saarländischen Pflegegesellschaft unter der Rubrik „Fragen zur Pflege – Pflegepreislisten“ veröffentlicht. Darüber hinaus übermitteln die Landesverbände der Pflegekassen sowie die Pflegestützpunkte auf Anfrage die Listen der zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtungen.


    Auf der ebenfalls von der Saarländischen Pflegegesellschaft betriebenen Internetseite www.pflege-portal-saar.de findet sich auch eine Übersicht von freien Plätzen in der Kurzzeitpflege.


    Voraussetzung für die Zulassung einer Kurzzeitpflegeeinrichtung durch die Pflegekassen ist, dass die Einrichtungen eine systematische Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung betreiben und nachweisen. Darüber hinaus werden die Kurzzeitpflegeeinrichtungen vom Medizinischen Dienst regelmäßig sowie anlassbezogen überprüft.

Häufig gestellte Fragen zur Tagespflege

  • Welche Leistungen bieten Tagespflegeeinrichtungen an?

    Einrichtungen der Tagespflege versorgen pflegebedürftige Menschen tagsüber von ca. 8:00 Uhr bis ca. 17:00 Uhr. Zu ihren Leistungen gehört neben der Körperpflege sowie medizinischen Behandlungspflege auch die soziale Betreuung (Tagesstrukturierung,

    Aktivierung …), Unterkunft und Verpflegung sowie die Bereitstellung von Gemeinschaftsräumen. Das Leistungsangebot von Tagespflegeeinrichtungen beinhaltet darüber hinaus die notwendige Beförderung des Tagespflegegastes zur Einrichtung und wieder zurück; d.h. bei Bedarf werden die Gäste vom Fahrdienst der Tagespflege zu Hause abgeholt und nachmittags bzw. abends wieder nach Hause gebracht.

  • In welchen Situationen ist die Inanspruchnahme von Tagespflege zu empfehlen?

    Der Besuch einer Tagespflegeeinrichtung empfiehlt sich für pflegebedürftige Menschen, die zu Hause z.B. von Angehörigen und/oder einem Ambulanten Dienst gepflegt und betreut werden und die tagsüber nicht zu Hause bleiben wollen oder können, bei denen aber die Notwendigkeit zur Vollstationären Unterbringung in einem Altenpflegeheim noch nicht gegeben ist. Insofern leistet die Tagespflege einen wichtigen Beitrag dafür, dass pflegebedürftige Menschen solange wie möglich zu Hause in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können.

  • Was kostet die Inanspruchnahme der Tagespflege

    Die Kosten für Pflege und Betreuung sind je nach Tagespflegeeinrichtung unterschiedlich und belaufen sich im Saarland auf durchschnittlich 72,66 €/Tag. Für Unterkunft wird durchschnittlich ein Betrag in Höhe von 8,05 € berechnet, für Verpflegung ein Betrag von 10,88 €. Die Investitionskosten betragen im Schnitt 7 €/Tag; da der Tagespflegegast bei seinem Aufenthalt kein eigenes Zimmer bezieht, erfolgt bei den Investitionskosten keine Unterscheidung in Einzelzimmer sowie Doppelzimmer.


  • Wer übernimmt die Kosten der Tagespflege in welcher Höhe?

    Wurde seitens der Pflegekasse des Versicherten mindestens der Pflegegrad 2 beschieden, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Pflege und Betreuung maximal bis zu folgender Höhe:


    Pflegegrad 2:   689 € im Monat

    Pflegegrad 3: 1.298 € im Monat

    Pflegegrad 4: 1.612 € im Monat

    Pflegegrad 5: 1.995 € im Monat.


    Eine Anrechnung auf das vom Pflegebedürftigen möglicherweise bezogene Pflegegeld oder auf Sachleistungen der Häuslichen Pflege erfolgt nicht.


    Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten sind vom Tagespflegegast selbst zu tragen.

  • Wo finde ich geeignete Tagespflegeangebot in meiner Nähe?

    Die Liste Tagespflegeeinrichtungen ist auf der Internetseite der Saarländischen Pflegegesellschaft unter der Rubrik „Fragen zur Pflege – Pflegepreislisten“ veröffentlicht. Darüber hinaus übermitteln die Landesverbände der Pflegekassen sowie die Pflegestützpunkte auf Anfrage die Listen der zugelassenen Tagespflegeeinrichtungen.


    Auf der ebenfalls von der Saarländischen Pflegegesellschaft betriebenen Internetseite www.pflege-portal-saar.de findet sich auch eine Übersicht von freien Plätzen in der Tagespflege.

  • Woher weiß ich, dass meine Angehörigen in der Tagespflege meiner Wahl gut untergebracht sind?

    Voraussetzung für die Zulassung einer Tagespflegeeinrichtung durch die Pflegekassen ist, dass die Einrichtung eine systematische Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung betreibt und nachweist. Darüber hinaus werden die Tagespflegeeinrichtungen vom Medizinischen Dienst regelmäßig sowie anlassbezogen überprüft; anlassbezogene Prüfungen finden auch durch die beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit angesiedelte Heimaufsicht statt.

Häufig gestellte Fragen zur Häuslichen Pflege

  • Worum handelt es sich bei den Leistungen der Häuslichen Pflege?

    Leistungen der Häuslichen Pflege gemäß § 36 SGB XI werden durch Ambulante Dienste in der eigenen Häuslichkeit von Personen erbracht, die pflegebedürftig sind, bei denen aber die Notwendigkeit zur Unterbringung in einem Vollstationären Altenpflegeheim noch nicht gegeben ist. Konkret zählen zu den Leistungen der Häuslichen Pflege neben den körperbezogenen Pflegemaßnahmen (z.B. Hilfen beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes, An-/Auskleiden, Waschen, Duschen, Baden …) auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten (z.B. Reinigung der Wohnung, wechseln und waschen der Wäsche, Einkaufen …). Die vollständige Liste der Leistungen der Häuslichen Pflege gemäß § 36 SGB XI finden Sie hier.


    Häusliche Pflege durch Ambulante Pflegedienste leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung pflegender Angehöriger; sie trägt dazu bei, dass pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich zu Hause in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können. 


  • Wer entscheidet über Art und Umfang der Inanspruchnahme von Leistungen der Häuslichen Pflege?


    Sofern die Pflegekasse des Versicherten mindestens den Pflegegrad 2 beschieden hat, besteht seitens des Versicherten wahlweise ein Anspruch auf


    • Geldleistungen (bei Pflege durch z.B. Angehörige)

    • Sachleistungen (bei Pflege durch einen Ambulanten Pflegedienst)

    • Kombinationsleistungen (bei Pflege durch Angehörige und durch einen Ambulanten Pflegedienst).


    Die Entscheidung darüber, welche dieser Leistungsformen in Anspruch genommen wird, liegt ausschließlich beim Pflegebedürftigen selbst. Entscheidet sich der Pflegebedürftige dafür, seine Pflege durch einen Ambulanten Pflegedienst erbringen zu lassen, sucht er zunächst den Pflegedienst selbst aus und schließt mit diesem einen Pflegevertrag ab. Das Muster eines Pflegevertrages finden Sie in unserer Vertragsdatenbank unter der Rubrik „Ambulante Pflege und häusliche Betreuung SGB XI“ an Position Nr. 3; dieser Musterpflegevertrag wird vom Landespflegeausschuss des Saarlandes zur Anwendung empfohlen. Wesentlicher Inhalt des Pflegevertrages sind die vom Pflegebedürftigen gewünschten Leistungen; auch hierüber entscheidet der Pflegebedürftige – sinnvollerweise in Absprache mit dem Ambulanten Dienst – selbst („Einkaufsmodell“).


  • Was kostet die Inanspruchnahme von Leistungen der Häuslichen Pflege durch Ambulante Dienste?

    Die Preise für die Leistungen der Häuslichen Pflege (Leistungskomplexe) sind je nach Pflegedienst unterschiedlich hoch: Sie errechnen sich aus der für alle Ambulanten Dienste gleichen Punktzahl je Leistungskomplex multipliziert mit dem individuell vom Ambulanten Dienst mit den Pflegekassen vereinbarten Punktwert. Die Leistungskomplexe mit den jeweiligen landeseinheitlichen Punktzahlen sind in unserer Vertragsdatenbank unter der Rubrik „Ambulante Pflege und häusliche Betreuung SGB XI“ an Position Nr. 1 („Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI als Anlage Nr. 1 zum Rahmenvertrag“) veröffentlicht; die individuellen Punktwerte der Ambulanten Dienste finden Sie unter der Rubrik „Fragen zur Pflege – was kosten Pflegeleistungen im Saarland?“ 

    Darüber hinaus sendet die Pflegekasse auf Anfrage die Preislisten der Ambulanten Dienste zu.


    Rechenbeispiel:


    Leistungskomplex 1: „Kleine Körperpflege“

    Punktzahl landeseinheitlich: 367 Punkte

    Punktwert des Ambulanten Dienstes: 6,028 Cent/Punkt

    Preis für die Leistung: 367 Punkte • 6,028 Cent/Punkt = 22,12 EURO


    Hinzukommen die Investitionskosten (insbesondere: Kosten für das Fahrzeug) in Höhe von in der Regel 0,2 Cent/Punkt; bei Leistungskomplex 1 sind dies also 0,73 EURO.


  • Wer übernimmt die Kosten bis zu welcher Höhe?

    Die Kosten für die vom Pflegebedürftigen in Anspruch genommenen Leistungen werden von der Pflegekasse in Abhängigkeit vom Pflegegrad übernommen; der maximale Leistungsumfang beträgt aktuell


    Pflegegrad 2:   761 € im Monat

    Pflegegrad 3: 1.433 € im Monat

    Pflegegrad 4: 1.778 € im Monat

    Pflegegrad 5: 2.200 € im Monat.


    Übersteigen die Kosten für die in Anspruch genommenen Leistungen diese Höchstbeträge, ist der übersteigende Teil vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen; ist er hierzu nicht in der Lage, übernimmt der örtliche Sozialhilfeträger die Restkosten.


    Die Investitionskosten werden von der Pflegekasse nicht übernommen; sie sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.


  • In welchen Fällen und in welcher Höhe besteht ein Anspruch auf Geldleistungen?

    Geldleistungen werden seitens der Pflegekasse des Versicherten an den Pflegebedürftigen gezahlt, wenn dieser seine Pflege zu Hause nicht durch Ambulante Pflegedienste, sondern durch sogenannte „selbstbeschaffte Pflegehilfen“ sicherstellt; hierzu gehören z.B. Angehörige oder Nachbarn. Das Pflegegeld beträgt


    in Pflegegrad 2: 332 EURO/Monat

    in Pflegegrad 3: 573 EURO/Monat

    in Pflegegrad 4: 765 EURO/Monat

    in Pflegegrad 5: 947 EURO/Monat.


    Bei Bezug von Pflegegeld haben die Pflegebedürftigen bei einem Ambulanten Dienst ihrer Wahl einen sogenannten „Beratungseinsatz“ 


    • bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich

    • bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich


    abzurufen; dieser Beratungseinsatz durch Ambulante Dienste soll gewährleisten, dass die Qualität der selbst beschafften Pflege sichergestellt ist. Die Kosten für den Beratungseinsatz übernimmt die Pflegekasse des Versicherten.

  • Was bedeutet die Inanspruchnahme von „Kombinationsleistungen“

    Von Kombinationsleistungen spricht man, wenn der Pflegebedürftige sowohl durch einen Ambulanten Pflegedienst als auch durch Angehörige oder Nachbarn versorgt wird und der monatliche Höchstbetrag für die Leistungen des Ambulanten Dienstes nicht vollständig ausgeschöpft wird. In diesen Fällen wird der Anteil des Höchstbetrages, der nicht für die Pflege durch einen Ambulanten Dienst verbraucht wurde, als Geldleistung an den Pflegebedürftigen ausbezahlt. 


    Rechenbeispiel:


    Der Pflegebedürftige ist in Pflegegrad 2 eingestuft; somit hat er einen Anspruch auf Leistungen durch einen Ambulanten Dienst bis zu einer Höhe von maximal 761 EURO/Monat bzw. auf Geldleistungen in Höhe von 332 EURO/Monat.

    Er nimmt Leistungen durch einen Ambulanten Dienst im Umfang von 456,60 EURO in Anspruch; dies entspricht 60 % des Höchstbetrages.

    Die nicht verbrauchten 40 % des Höchstbetrages werden – bezogen auf das Pflegegeld – auf das Konto des Pflegebedürftigen überwiesen, also 40 % von 332 EURO = 132,80 EURO.


  • Wie finde ich einen Ambulanten Pflegedienst meiner Wahl?

    Die Liste der Ambulanten Pflegedienste ist auf der Internetseite der Saarländischen Pflegegesellschaft unter der Rubrik „Fragen zur Pflege – Pflegepreislisten“ veröffentlicht. Darüber hinaus übermitteln die Landesverbände der Pflegekassen sowie die Pflegestützpunkte auf Anfrage die Listen der zugelassenen Ambulanten Dienste.


    Auf der ebenfalls von der Saarländischen Pflegegesellschaft betriebenen Internetseite www.pflege-portal-saar.de findet sich auch eine Übersicht über die Ambulanten Pflegedienste.

  • Woher weiß ich, dass ich durch den Ambulanten Pflegedienst gut versorgt werde?

    Voraussetzung für die Zulassung eines Ambulanten Pflegedienstes durch die Pflegekassen ist, dass der Ambulante Dienst eine systematische Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung betreibt und nachweist. Darüber hinaus werden die Ambulanten Pflegedienste vom Medizinischen Dienst regelmäßig sowie anlassbezogen überprüft; anlassbezogene Prüfungen finden auch durch die beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit angesiedelte Heimaufsicht statt.

Häufig gestellte Fragen zur Häuslichen Krankenpflege

  • Was genau sind Leistungen der Häuslichen Krankenpflege?

    Leistungen der Häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 SGB V werden von Ambulanten Pflegediensten gegenüber kranken Menschen in ihrer häuslichen Umgebung erbracht. Zu den Leistungen gehören z.B. der Verbandswechsel, die Medikamentengabe, Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen, Blutzucker- und Blutdruckmessungen. Die vollständige Liste der Leistungen der Häuslichen Krankenpflege finden Sie hier.


    Durch die Leistungen der Häuslichen Krankenpflege soll ein Krankenhausaufenthalt nach Möglichkeit vermieden werden, oftmals wird Häusliche Krankenpflege auch im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt in den Fällen erbracht, in denen einerseits weiterer Bedarf an Behandlungspflege besteht, andererseits die Notwendigkeit der stationären Behandlungspflege in einem Krankenhaus jedoch nicht mehr gegeben ist („Krankenhaus-Verkürzung“). 


  • Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Häusliche Krankenpflege?

    Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Häuslichen Krankenpflege zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Ausstellen einer Verordnung über die nach fachlicher Einschätzung notwendigen Leistungen durch den Hausarzt des Patienten. Im Fall einer Entlassung aus dem Krankenhaus kann die Erstverordnung auch durch den entlassenden Krankenhausarzt ausgestellt werden.


    Ein Anspruch auf Häusliche Krankenpflege besteht unabhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit des Patienten; insofern können Leistungen der Häuslichen Krankenpflege bei Verordnung durch den Hausarzt auch von Patienten ohne Pflegegrad in Anspruch genommen werden.

  • Welche Maßnahmen muss der Patient ergreifen bzw. veranlassen?

    Nachdem der Arzt die Verordnung über die nach seiner fachlichen Einschätzung notwendigen Leistungen der Häuslichen Krankenpflege ausgestellt hat, ist die Verordnung bei der zuständigen Krankenkasse des Versicherten einzureichen. Dies ist zunächst die Aufgabe des Patienten selbst; sofern dieser das Einreichen der Verordnung nicht selbst übernehmen kann oder will, übernimmt der Ambulante Pflegedienst die Übermittlung der Verordnung an die Krankenkasse. Für diese Dienstleistung kann der Pflegedienst dem Patienten eine angemessene Aufwandsentschädigung berechnen.

  • Inwieweit steht der Krankenkasse ein Recht zur Prüfung der ärztlichen Verordnung zu?

    Da die Krankenkasse des Patienten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Kosten für die Leistungen der Häuslichen Krankenpflege übernimmt, ist sie auch berechtigt, die ärztliche Verordnung zu prüfen. Diese Prüfung bezieht sich einerseits auf die Vollständigkeit der Angaben; darüber hinaus hat die Krankenkasse das Recht, die medizinische Notwendigkeit der Verordnung inhaltlich zu prüfen und hierzu auch den Medizinischen Dienst um seine fachliche Stellungnahme zu bitten. Über das Ergebnis der Prüfung (Genehmigung, Teilgenehmigung oder Ablehnung) wird der vom Patienten beauftragte Ambulante Pflegedienst informiert.


    Der Ambulante Dienst ist jedoch nicht gezwungen, zunächst das Ergebnis der Prüfung durch die Krankenkassen abzuwarten; er kann vielmehr die vom Arzt verordneten Leistungen sofort nach dem Ausstellen der Verordnung gegenüber dem Patienten erbringen.

  • Wer übernimmt die Kosten der Häuslichen Krankenpflege?

    Wenn die Krankenkasse die ärztliche Verordnung genehmigt hat, übernimmt sie die Kosten für die vom Ambulanten Dienst erbrachten Leistungen in voller Höhe. In der Regel rechnet der Ambulante Dienst direkt mit der Krankenkasse des Versicherten ab, sodass für die Patienten kein weiterer bürokratischer Aufwand entsteht. Die Patienten müssen sich jedoch mit einem geringen Eigenanteil an den entstandenen Kosten beteiligen; dieser beträgt


    • 10 € je genehmigter Verordnung

    • 10 % Eigenanteil, maximal 28 Tage im Jahr.


    Sofern die Krankenkasse die Verordnung nach erfolgter Prüfung abgelehnt hat, muss der Ambulante Dienst die Leistungserbringung grundsätzlich ab dem Tag einstellen, an dem die Ablehnung der Verordnung bei ihm eingegangen ist. Wünscht der Patient, dass die Leistung trotz der Ablehnung weiter durch den Ambulanten Pflegedienst erbracht wird, kann er dies mit dem Ambulanten Dienst vertraglich vereinbaren; die durch die weitere Leistungserbringung entstehenden Kosten sind vom Patienten in diesem Fall selbst zu tragen.


  • Wie finde ich einen geeigneten Ambulanten Pflegedienst, der die Leistungen erbringt?

    Die Auswahl des Ambulanten Dienstes, welcher die Versorgung mit Leistungen der Häuslichen Krankenpflege übernimmt, erfolgt durch den Patienten selbst. Die Liste der Ambulanten Dienste ist auf der Internetseite der Saarländischen Pflegegesellschaft unter der Rubrik „Fragen zur Pflege – Pflegepreislisten“ veröffentlicht. Darüber hinaus übermitteln die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Pflegestützpunkte auf Anfrage die Listen der zugelassenen Ambulanten Pflegedienste.


    Auf der ebenfalls von der Saarländischen Pflegegesellschaft betriebenen Internetseite www.pflege-portal-saar.de findet sich auch eine Übersicht mit Kontaktdaten der Ambulanten Pflegedienste.


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