Stellungnahme
zum Entwurf eines Gesetzes über die Einführung der Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten
I. Grundsätzliche Einschätzung des Gesetzentwurfs
Die Saarländische Pflegegesellschaft (SPG) als Interessenvertretung der Voll- und Teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie der Ambulanten Pflegedienste im Saarland begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf über die Ausbildung zum/zur Pflegeassistenten/in. Nach unserer Überzeugung stellen die künftigen Pflegeassistenten ein unverzichtbares Element zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung und Betreuung insbesondere in den Einrichtungen der Altenhilfe dar: So kommt den künftigen Pflegeassistenten insbesondere die Rolle zu, im Rahmen der „Durchstiegsausbildung“ in das zweite Jahr der generalistischen dreijährigen Pflegefachausbildung auch Hauptschülern den Zugang zur generalistischen Pflegeausbildung zu ermöglichen. Vor dem Hintergrund der hinreichend bekannten angespannten Fachkraftsituation sehen wir daher eine hohe Dringlichkeit, die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Pflegeassistenzausbildung wie geplant erstmalig zum 1. Oktober 2020 starten kann.
Darüber hinaus erwerben die künftigen Pflegeassistenten Kompetenzen zur Übernahme der Grundpflege sowie ausgewählter Leistungen der Behandlungspflege. Angesichts dieses im Vergleich zu den bisherigen Alten-/Krankenpflegehelfer/innen zu erwartenden Kompetenz-zuwachses erwarten wir, dass die Landesregierung zeitnah ein Gesetzgebungsverfahren einleitet, welches die Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätspersonal-verordnung („Heimpersonalverordnung“) in § 7 Abs. 2 Ziffer 1 in der Weise ergänzt, dass eine dem Qualifizierungs- bzw. Kompetenzniveau angemessene Anrechnung der künftigen Pflegeassistenten auf die Fachkraftquote möglich sein wird.
Die kurze Einlassfrist im Rahmen der externen Anhörung – welche dazu noch in die aktuelle Coronakrisensituation fällt – erlaubt uns leider keine intensive inhaltliche Beschäftigung mit allen Inhalten des Gesetzentwurfs; wir beschränken uns daher auf einige aus unserer Sicht wesentliche Anmerkungen.
II. Anmerkungen zu einzelnen Paragraphen
(1) § 6: Ziel der Ausbildung
In Absatz 3, Satz 1, lit a wird die Begrifflichkeit „in stabilen Pflegesituationen“ verwendet. Dies bedarf aus unserer Sicht der Konkretisierung.
Darüber hinaus sieht § 6 Abs. 3 Ziff. 3 lit b vor, dass ausgewählte, ärztlich veranlasste diagnostische und therapeutische Verrichtungen (insbesondere Kontrolle von Vitalzeichen, Medikamentengabe, subkutane Injektionen, Inhalationen, Einreibungen, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen) nur unter Anleitung und Überwachung von Pflegepersonal durchgeführt werden dürfen. Ziel der Pflegeassistenzausbildung sollte es aber sein, dass nach deren erfolgreichem Abschluss die Pflegeassistenten dann dazu befähigt sind, einfache Leistungen der Krankenpflege selbständig erbringen zu dürfen.
(2) § 7: Dauer und Struktur der Ausbildung
Der Gesetzentwurf sieht eine Ausbildungsdauer von 23 Monaten (bei Ausbildung in Teilzeit) vor. Die Tatsache, dass die bisherige einjährige Altenpflegehelfer-/Krankenpflegehelferaus-bildung zu Bewältigung der gestiegenen Anforderungen an die berufliche Praxis nicht mehr ausreichend ist, steht außer Frage. Als Grund dafür, dass die Ausbildungsdauer keine zwei volle Jahre betragen soll, wird gemäß der Gesetzesbegründung auf die Tatsache verwiesen, dass bei einem Durchstieg in die verkürzte Fachausbildung eine Förderung der Auszubil-denden nach dem SGB III nur dann möglich ist, wenn die Ausbildungsdauer kürzer als zwei Jahre ist.
Nach Einschätzung der SPG ist hinsichtlich der Frage der Ausbildungsdauer eine Abwägung zwischen der Wertigkeit des Berufsabschlusses einerseits sowie der Relevanz der Ausbildungsförderung nach dem SGB III andererseits notwendig. Auch nach unserem Kenntnisstand ist derzeit ein Großteil der Auszubildenden in der Altenpflege auf eine Förderung nach dem SGB III angewiesen, sodass bei einem Wegfall dieser Fördermöglichkeiten ein Rückgang der Ausbildungszahlen in der Pflegefachausbildung zu erwarten wäre. Eine Ausbildungsdauer von weniger als zwei Jahren darf jedoch nach unserer Überzeugung keinesfalls zu einer Abwertung des Berufsabschlusses führen. Für die Anschlussfähigkeit der Pflegeassistenzausbildung, aber auch für die Anerkennung in anderen (Bundes-)Ländern muss es sich bei der Pflegeassistenzausbildung nach unserer Überzeugung um eine Ausbildung mit einem vollwertigen Berufsabschluss handeln.
Sofern eine 23-monatige Ausbildung diese Vollwertigkeit des Berufsabschlusses nicht gewährleistet, sollte nach Überzeugung der SPG eine Entscheidung zugunsten einer 24- monatigen Ausbildungsdauer getroffen werden. In diesem Fall müsste sich das Land, angesichts des zukünftigen Fachkräftebedarfs, zeitnah für eine Änderung bzw. Ausweitung der Förderungsmöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit auf der Bundesebene einsetzen. Die SPG sagt dabei ihre Unterstützung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu.
(3) § 52 ff: Ausbildungsumlage
Die SPG begrüßt die vorgesehene Finanzierung der Pflegeassistenzausbildung über eine wettbewerbsneutrale Umlage. Die seit dem Jahr 2011 mit der Umlage in der Altenpflege- sowie Altenpflegehilfeausbildung gemachten Erfahrungen haben bewiesen, dass durch die mit der Umlage bewirkten Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen die Ausbildungsbereitschaft der Pflegeeinrichtungen deutlich gesteigert werden konnte.
Auch die in § 55 Abs. 1 vorgesehene Beleihung der Saarländischen Pflegegesellschaft als Zuständige Stelle gemäß § 52 wird von uns befürwortet; wie in der Gesetzesbegründung dargelegt, verfügt die SPG bereits über eine hohe Expertise bei der Verwaltung einer Ausbildungsumlage.
Die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der künftigen Pflegeassistenzausbildung, welche zusätzlich zum Ausbildungszuschlag (ABZU) Bestandteil der Pflegevergütung sein wird, bedeutet für die Pflegebedürftigen jedoch eine weitere finanzielle Belastung. Um die ohnehin in den letzten Jahren deutlich gestiegenen Eigenanteile der Pflegebedürftigen zu begrenzen, schlagen wir daher eine anteilige Anrechnung der Auszubildenden auf die Personalschlüssel in der Voll- und Teilstationären Pflege bzw. eine Berücksichtigung des Wertschöpfungsanteils der Auszubildenden in der Ambulante Pflege ab dem zweiten Ausbildungsjahr (entsprechend den Regelungen des Pflegeberufegesetzes) vor.
Auf Grund der über die Pflegevergütungen zu finanzierenden Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10%, wird es dennoch zu einer weiteren Steigerung der Eigenanteile kommen; bei einer Verkürzung einer sich anschließenden Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. Pflege-fachmann um ein Jahr wird dies jedoch teilweise wieder zu einer Entlastung führen.
Saarbrücken, den 27. März 2020
Harald KILIAN Dr. Jürgen STENGER
(Vorsitzender) (Geschäftsführer)