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Neue Heimbaumindestverordnung für das Saarland

10. September 2021

Die neue Heimmindestbau-VO wurde am 22. Juli 2021 verabschiedet und wurde im Amtsblatt des Saarlandes am 5. August 2021 veröffentlicht. Sie trat am 01. August 2021 in Kraft und hat beinhaltet eine Anpassungsfrist von zehn Jahren.


Als wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Heimmindestbau-VO sind anzumerken:


  • Die Vorgabe einer Einzelzimmerquote von mindestens 60 % (als Soll-Vorschrift)


  • Die Erhöhung der Mindestfläche für Einzel- und Doppelzimmer


  • Verbindliche Regelungen zur Größe und Ausstattung von Gemeinschafts- und Funktionsräumen (die SPG hatte in ihrer Stellungnahme anstelle der Muss-Vorschrift eine Soll-Vorschrift vorgeschlagen)


  • Die Verpflichtung zur rollstuhlgerechten Ausstattung von mindestens 25 % der Plätze (die SPG hatte in ihrer Stellungnahme eine Quote von 10 % vorgeschlagen)


  • Regelungen zur Ausstattung mit Rufanlagen sowie Telekommunikationsanschlüssen.


Als Übergangsfrist wurde eine Zeit von 10 Jahren festgelegt; insofern fand die von der Saarländischen Pflegegesellschaft (SPG) in ihrer Stellungnahme formulierte Forderung nach einer „echten Bestandsschutzregelung“ für bestehende Einrichtungen keine Berücksichtigung.


Heimmindestbau-VO (Link)


Stellungnahme der SPG zum Entwurf Heimmindestbau-VO (Link)


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