Am vergangenen Freitag fand eine Videokonferenz auf der Landesebene statt, in der das Verfahren, mögliche Konsequenzen und offene Fragen kommuniziert und erörtert wurden. Die Saarländische Pflegegesellschaft nahm an dieser Konferenz teil. Von einer möglichen Aussetzung der Impflicht war keine Rede.
Wesentliche Besprechungspunkte
1. Stand der Impfungen
Anfang Februar 2022 stellt sich der Stand der Impfungen in den Einrichtungen der Altenhilfe wie folgt dar:
45 Einrichtungen haben eine Impfquote unter 80%, 9 Einrichtungen unter 70% und 4 Einrichtungen unter 60%.
2. Auslegung der bundesgesetzlichen Regelungen / offene Fragen
Die Vertreter der Landesregierung sowie des Landkreistages erinnerten daran, dass es sich bei den einschlägigen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes um ein Bundesgesetz handelt, welches von den Bundesländern weder verschoben noch ausgesetzt werden kann. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass zahlreiche offene Vollzugsfragen noch ungeklärt sind, haben alle Bundesländer den Bund angeschrieben und um verbindliche Klärung gebeten; dies betrifft insbesondere:
Die Antwort des Bundes steht noch aus.
3. Anwendung des Heimgesetzes auf Landesebene
Sofern es als Folge von Personalausfällen nach dem 15. März 2022 bei Einrichtungen der Altenhilfe zu einer Unterschreitung der Fachkraftquote kommen sollte, wird die saarländische Heimaufsicht über die Rechtsfolgen im Rahmen des normalen Verwaltungsverfahrens nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall entscheiden. Dies setzt in einem ersten Schritt die Feststellung des Defizits bei der Personalisierung nach vorangegangener Mitteilung durch die jeweilige Einrichtung voraus; eine generelle Aussetzung der Fachkraftquote im Vorfeld der Umsetzung der Regelungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht wird es im Saarland nicht geben.
4. Geplantes Verfahren auf der Ebene der Landkreise
Nach dem aktuellen Diskussions- und Meinungsstand ist auf der Ebene der Landkreise das Verwaltungsverfahren zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab dem 15. März 2022 wie folgt geplant:
(1) Der Einstieg in das Verfahren findet durch die Arbeitgeber statt, welche am 15. März 2022 den Gesundheitsämtern diejenigen Mitarbeiter melden müssen,
Wie und über welchen Weg (Email, Fax, Post) die Meldung der Mitarbeiter/innen erfolgen soll, ist noch nicht definiert.
(2) Das zuständige Gesundheitsamt wird mit den benannten Mitarbeitern Kontakt aufnehmen und sie im Rahmen einer Anhörung um Rückäußerung innerhalb von zwei Wochen auffordern.
(3) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückäußerung, geht den benannten Mitarbeitern ein Bescheid zu mit der Aufforderung um verbindliche Äußerung innerhalb von (voraussichtlich) zwei Wochen.
(4) Reagiert die benannte Person hierauf nicht, wird unter weiterer Fristsetzung ein Ordnungsgeld verhängt.
(5) Erst in der letzten Stufe kann das Gesundheitsamt nach vorheriger Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber ein Betretungsverbot aussprechen; dieses muss im Vorfeld angekündigt werden. Dabei werden die Gesundheitsämter stets eine Einzelfallentscheidung im Rahmen des bestehenden Ermessensspielraums treffen. Dabei soll die Sicherung der Versorgung („höchste Priorität“) immer mit berücksichtigt werden. Bis zur Verhängung des Betretungsverbotes können die betroffenen Mitarbeiter weiter beschäftigt werden.
Auch ein eingelegter Widerspruch hat auf das Betretungsverbot keine aufschiebende Wirkung.
(6) Hinsichtlich der Rechtsfolgen des Betretungsverbotes (insbesondere: Einstellung der Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber) gibt es noch eine Reihe ungeklärter arbeitsrechtlicher Fragen; es wird angestrebt, dass der Bund im Sinne eines einheitlichen Vorgehens hierzu verbindliche Aussagen formuliert.
(7) Sofern seitens des Arbeitgebers Zweifel an der Echtheit eines von den Mitarbeitern vorgelegten ärztlichen Attests bestehen, ist auch dieses dem Gesundheitsamt zu melden mit der Folge einer amtsärztlichen Untersuchung des benannten Mitarbeiters.
5. Versorgung mit dem Impfstoff Novavax
Die Versorgung mit dem neuen Impfstoff Novavax ist ab dem 21. Februar 2022 geplant; der Impfstoff soll prioritär an die Menschen mit einrichtungsbezogener Impfpflicht vergeben werden. Ein gesonderter Priorisierungscode ist nicht vorgesehen. Alle Impfzentren werden ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Sofern eine 1. Impfung Anfang März erfolgt, kann mit einer 2. Impfung Ende März ein vollständiger Impfschutz erreicht werden und somit dem neuen Gesetz ohne Bußgeld genüge getan werden.
6. Weitere Problemanzeigen
Seitens der SPG wurde die Bitte geäußert, Möglichkeiten und Grenzen einer Arbeitsquarantäne zu prüfen. Hintergrund ist die Tatsache, dass als Folge der zu erwartenden hohen Zahl COVID-19-positiver Mitarbeiter, welche jedoch überwiegend milde Verläufe oder gar keine Symptome aufweisen, die Gefahr eines durch Quarantäne bedingten Ausfalls von Pflegekräften in einem Ausmaß besteht, welches die Versorgung der Pflegebedürftigen gefährden könnte.
Seitens der Vertreter des Landes sowie der Landkreise wurde das Thema „Arbeitsquarantäne“ eher mit Zurückhaltung aufgegriffen und auf die Notwendigkeit einer „angemessenen Kommunikation“ in Fällen von Arbeitsquarantäne verwiesen.
Weiterhin wurde seitens der SPG auf unterschiedliche Verfahrensweisen der Gesundheitsämter sowohl bei der Anordnung von Quarantäne als auch beim Verfahren der „Freitestung“ hingewiesen, was in den Einrichtungen zu erheblicher Verunsicherung führt. Seitens des Landkreistages wurde versichert, dass die Gesundheitsämter der Landkreise „in engem Austausch zueinander stehen“.
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